Satzung

§ 1 Allgemeines

Der Verein führt die Bezeichnung KulturGut Havixbeck e.V. und hat seinen Sitz in Havixbeck.
Er ist beim Amtsgericht Coesfeld in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in Havixbeck und Umgebung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist überparteilich, politisch, ethisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch:

  1. Durchführung von Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Theater, Ausstellungen, Filmvorführungen, Kabarett, Lesungen, Literaturveranstaltungen, Foren und Symposien, Kulturreisen.
  2. Durchführung von Kulturveranstaltungen mit kulinarischen Angeboten.
  3. Vortragsveranstaltungen.
  4. Die Anregung und Pflege von Kulturkontakten und den künstlerischen Austausch in der Gemeinde Havixbeck und Umgebung.
  5. Schaffung eines geeigneten Kulturzentrums für Havixbeck.
  6. Beleben von Plätzen in Havixbeck.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat persönliche Mitglieder (natürliche Personen) und korporative Mitglieder (juristische Personen)
  2. Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Entscheidung des Vorstands.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens 3 Monate vor Jahresende erklärt werden.
  4. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde möglich.
    Ausschlussgrund: Vereinsschädigendes Verhalten oder, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss muss vom Vorstand beschlossen werden. Der/Die Betroffene ist vorher zu hören. Dem durch den Vorstand Ausgeschlossenen steht die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat, beginnend ab dem Tag der Zustellung des Vorstandsbeschlusses.
  5. Die Mitglieder zahlen Beiträge in der von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Höhe. Diese sind zum 1. Januar jeden Jahres an den Verein fällig. Beim Eintritt im laufenden Jahr ist der Jahresbeitrag für das volle Kalenderjahr fällig.
    Für Familienmitglieder ist der Vereinsbeitrag ermäßigt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, Genehmigung des Haushaltsplans, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätesten eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  4. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gäste, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstands, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§ 7 Beiträge und Spenden

  1. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
  2. Über Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung
  3. Der Verein ist berechtigt Spenden entgegenzunehmen.
  4. Mittel des Vereins, insbesondere Beiträge und Spenden, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es ist ferner untersagt, Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie einem Öffentlichkeitsarbeiter.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, beide sind Alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Auslagen sind im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge gegen Einzelnachweis zu erstatten.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  6. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl einer neuen Besetzung im Amt.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer überwachen sämtliche Geldangelegenheiten des Vereins. Sie sind zu jeglicher Art Kassenprüfung berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse mindestens einmal im Jahr und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

§ 10 Auflösung

Bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an ausschließlich gemeinnützige, kulturelle Einrichtungen in Havixbeck und Umgebung, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Havixbeck, 21. Mai 2019